Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen
Für die Abwicklung der an housepower erteilten Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen.
Zusätzliche, weitere Geschäftsbedingungen, die von den Auftraggebern oder auf andere Weise gestellt werden, verpflichten housepower nicht; diese werden nur dann Bestandteil der mit den Auftraggebern abzuschließenden vertraglichen Regelungen, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Eine allgemeine Klausel in den Vertragsunterlagen des Auftraggebers reicht nicht aus, um die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen von housepower zu verändern oder aufzuheben.
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, somit auch für spätere Aufträge, solange bis dem Auftraggeber Veränderungen mitgeteilt werden oder ein Auftrag besonders in anders lautendem Sinne bestätigt wird. Änderungen der allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen im Einzelfall ändern nicht automatisch die Bestimmungen für alle zukünftig geschlossenen Vereinbarungen. Für zukünftige Verträge gilt primär der vorstehende Text, nicht die im Einzelfall geschlossene, gesonderte Vereinbarung, außer es werden wiederum Änderungen ausdrücklich vereinbart.
A. Vertragsschluss
Gegenstand der Dienstleistung des Auftragnehmers ist die Durchführung von allen angebotenen housepower Dienstleistungen. Der Auftragnehmer schuldet gegenüber dem Auftraggeber alle vereinbarten Vertragseinzelheiten im Sinne eines Dienstvertrages (BGB), bzw., bei Dienstleistungen zur Wohngebäudesicherheit und/oder zur konzeptionellen Objektbetreuung, alle Maßnahmen zu den vereinbarten Einzelheiten und Zielen, die zur Beseitigung der Objektproblematik und zur Erhaltung des general improvements, gemeinsam mit dem Auftraggeber, festgelegt werden.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
Der Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an seinen Auftrag gebunden. Der Auftrag gilt vom Auftragnehmer als rechtsverbindlich angenommen, sobald dieser dem Auftraggeber seine schriftliche Auftragsbestätigung per Fax, E-Mail oder Post übersendet. Aufträge, die ohne Unterschrift des Auftraggebers erteilt werden, gelten als rechtsverbindlich angenommen, sobald der Auftragnehmer seine schriftliche Auftragsbestätigung an den Auftraggeber sendet und dieser nicht innerhalb einer Frist von zwei Kalenderwochen dem Inhalt widerspricht, oder wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeit bereits aufgenommen hat und der Auftraggeber die für die Durchführung der Dienstleistung vereinbarte Vergütung erstmalig an den Auftragnehmer zahlt, auch zum Teil.
Weitere Vertragsbestandteile sind das Leistungsverzeichnis, die Verrechnungssätze für Sonderleistungen und, falls vereinbart, die besonderen Geschäftsbedingungen für konkrete Dienstleistungen, sofern diese als gesondert benannt bzw. beschrieben sind.
Bei Auftragserteilung sowie Auftragsbestätigung sind dem Auftragnehmer alle notwendigen Angaben, die zu einer reibungslosen Auftragsabwicklung benötigt werden, vorzulegen. Der Auftragnehmer stellt die zur Durchführung der Dienstleistung erforderlichen Arbeitskräfte. Anzahl der Arbeitskräfte und Zeitaufwand liegen im Ermessen des Auftragnehmers, außer es wurde bereits im Angebotsschreiben oder im Auftrag etwas Abweichendes vereinbart. In dem Fall ist eine abweichende Vereinbarung immer auch in der Auftragsbestätigung zu benennen.
Wird ein geschlossener Dienstleistungsvertrag vor Durchführung der übertragenen Arbeiten einvernehmlich aufgehoben, ist der Auftraggeber mindestens dazu verpflichtet, alle bis dahin angefallenen tatsächlichen Bearbeitungskosten an den Auftragnehmer zu entrichten.
B. Ausführung
Je nach Aufgabe stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung: Das zur Erfüllung von Leistungen notwendige kalte und warme Wasser, Strom, geeignete verschließbare Räume für Kleiderablage und Aufenthalt von Personal sowie geeignete verschließbare Räume zur Aufbewahrung von Material, Geräten und Maschinen, Schlüssel für den Objektzugang mit dem Zugang zu allen Nebenräumen, soweit für die Erfüllung des Auftrages erforderlich und geeignete Flächen für die Installation von Technik, sofern für den Auftrag erforderlich.
Bei der Beauftragung von Dienstleistungen zur Wohngebäudesicherheit, bzw. zur konzeptionellen Objektbetreuung, gilt die Behebung/Beseitigung der Objektproblematik und die Erhaltung des Erreichten (Erhaltung des general improvements) als beauftragtes Ziel. Um die Dienstleistungen zur Wohngebäudesicherheit, bzw. zur konzeptionellen Objektbetreuung, durchführen zu können, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein entsprechendes Konzept vor, welches, mindestens in den wesentlichen Teilen, auch schriftlich festzuhalten ist. Das Konzept ist Bestandteil des Auftrages. In diesem Konzept sind Maßnahmen und technische Einzelheiten zu benennen, z.B. Objektbestreifung, Einsatz von Überwachungstechnik, Präsenzzeiten, etc.), die auch Bestandteil der Preisfindung sind. Es wird festgelegt und gilt als beidseitig vereinbart, dass der Auftragnehmer, aufgrund von örtlichen Gegebenheiten oder baulichen Veränderungen, intensiven Ermittlungstätigkeiten am Objekt, oder aufgrund von anderen, fachlichen Gründen, die dem Erreichen der Auftragsziele dienen, den Einsatz von Präsenzzeiten, Überwachungstechnik und/oder Objektbestreifungen jederzeit zeitlich begrenzt erweitern oder reduzieren kann, ohne dass es Auswirkungen auf den Vertragsumfang hat. Die Entscheidung zu einer zeitlich begrenzten Veränderung von Einsatzzeiten der Überwachungstechnik, Objektbestreifungen, bzw. von Präsenzzeiten, obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer. Er entscheidet aus fachlicher Sicht und aufgrund seiner Erfahrung selbst darüber, wann, wo und wie viele Maßnahmen zum Erreichen der Auftragsziele notwendig sind und kann alle Maßnahmen im Sinne des Erreichens der Auftragsziele zeitlich begrenzt selbstständig und kurzfristig anpassen, ohne das es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Er hat dem Auftraggeber seine Entscheidungen zu Art und Umfang einer zeitlich begrenzten Veränderung von Art und/oder Umfang der Präsenzzeiten, der Objektbestreifungen und/oder der Überwachungstechnik, auf Anfrage zu begründen, außer eine Offenlegung von zeitlich begrenzten Maßnahmen, die im Auftrag nicht explizit benannt sind, könnte das Erreichen der gemeinsamen Auftragsziele gefährden. In einem solchen Fall hat er den Auftraggeber auf Anfrage darüber zu informieren, wie lange die zeitlich begrenzte Abweichung von den ursprünglichen Absprachen voraussichtlich andauern soll und welche Maßnahmen betroffen sind. Sobald die Begründung, die für ein Abweichen der ursprünglichen Maßnahmen, wie sie im Auftrag festgehalten wurden, hinfällig ist, wird der Auftragnehmer umgehend und unaufgefordert zur ursprünglichen Absprache (laut Auftrag/Konzept) zurück kehren. Zeitlich begrenzte Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag haben keine Auswirkungen auf den ursprünglich im Auftrag festgelegten, monatlichen Pauschalpreis, weder bei Erweiterungen noch bei Reduzierungen von Maßnahmen, weil die Preisfindung im Sinne der Behebung/Beseitigung der Objektproblematik sowie zur Erhaltung des Erreichten kalkuliert wurde und zeitlich begrenzte Abweichungen im Sinne dieser Ziele begründet sind, nicht in der Einzelleistung. So trägt der Auftragnehmer alle Kosten selbst, die ihm wegen zeitlich begrenzten Erweiterungen von Maßnahmen zusätzlich entstehen. Zugleich verzichtet der Auftraggeber bei zeitlich begrenzten Reduzierungen von Maßnahmen auf finanziellen Ausgleich. Diese gegenseitige Regelung gilt von beiden Vertragspartnern als vereinbart.
Für die Durchführung von Arbeiten der Gebäudereinigung, Brandschadenbeseitigungen, Maler-, Sanitär- und/oder Elektroarbeiten ist housepower nicht an die Bestimmungen in der VOB gebunden. Die Arbeiten unterliegen den Bestimmungen der VOL für Dienstleistungen, falls dieses vereinbart werden soll. Bei der Durchführung von Bauschlussreinigungsarbeiten, Brandschadenbeseitigungen, Maler-, Sanitär- und/oder Elektroarbeiten hat die fünfjährige Gewährleistungsfrist nach VOB – sofern die Geltung der VOB vereinbart ist – gleichwohl keine Geltung. Das eventuell erforderliche Entfernen von Abdeckmaßnahmen anderer Gewerke stellt keine Nebenleistung im Sinne der VOB, Teil B, DIN 1961, § 2 Ziffer 1 dar und wird zusätzlich berechnet. Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei zugänglich sein. Überstellte oder beschädigte Flächen, die nicht bearbeitet werden können, berechtigen nicht zur Rechnungskürzung. Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Etwaige Mängel der Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die durch den Auftragnehmer oder sein Hilfspersonal festgestellt werden, sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden, damit Unfälle im Sinne des § 618 BGB vermieden werden.
Im Übrigen sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Die für die Durchführung der besonderen Sicherheitsmaßnahmen, bzw. Bestimmungen, erforderlichen Einrichtungen, sind vom Auftraggeber zu liefern oder zu stellen. Die speziellen Unterweisungen des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals erfolgen durch einen Beauftragten des Auftraggebers.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, während und nach der Durchführung der vertraglichen Arbeiten keinerlei Personal der Gegenseite zu übernehmen oder zu beschäftigen, sofern nicht die schriftliche Erlaubnis des Vertragspartners hierzu vorliegt. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, die ihm übertragenen Dienstleistungen, nach eigenem, wirtschaftlichen Ermessen, einem Subunternehmer zur Durchführung zu übertragen.
C. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise enthalten grundsätzlich nicht die Gestellung von Hilfsmitteln wie Steiger, Gerüsten, Maschinen u. ä., es sei denn, mit dem Auftraggeber ist individuell etwas anderes vereinbart.
2. Die Nettopreise sind auf der Grundlage des jeweils geltenden Lohntarifs kalkuliert. Treten nach Auftragserteilung tarifliche Lohnerhöhungen bzw. Änderungen der gesetzlichen Sozialleistungen ein, so ändert sich der Preis um die tarifliche Vereinbarung unter Einhaltung der vereinbarten Preisbindung mit dem Vertragspartner. Die Preisänderung hat jeweils Gültigkeit mit Inkrafttreten der neuen Tarifordnung, dies ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen.
3. Die oben angesprochenen Preisänderungen treten jeweils zwei Wochen nach der schriftlichen Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft. Mehrarbeiten, die durch Bau- und Instandsetzungsarbeiten entstehen, bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung und sind besonders zu vergüten, außer diese sind Bestandteil der feilgebotenen Dienstleistung (z.B. beim Hausmeisterservice, dem Technischen Objektservice oder der Brand- und Wasserschadensanierung, sofern diese über die Beauftragung von Rußentfernungen, Schuttentfernung und weiteren Reinigungsaufgaben hinausgeht).
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fahr- und Arbeitszeiten für sogenannte Fehlfahrten – also bei erfolgloser Anfahrt oder bei nur teilweise zu erledigenden Arbeiten, die nicht in die Risikosphäre des Auftragnehmers fallen, gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen.
5. Sollte sich im Rahmen der Arbeitsdurchführung ergeben, dass Bauteile oder einzelne Bauabschnitte aufgrund notwendiger, fehlender Abdeckmaßnahmen einen starken Verschmutzungsgrad aufweisen, die einen erhöhten Reinigungsaufwand erforderlich machen, als dieser bei der Angebotserstellung zu erkennen war, so sind diese Mehrarbeiten zusätzlich abzurechnen.
6. Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie für das Ausführen von zuschlagspflichtigen Dienstleistungen werden nach Aufwand unter Einhaltung des jeweils gültigen Tarifvertrages berechnet.
7. Vereinbarte Monatspauschalpreise für laufende auszuführende Arbeiten gelten unabhängig von gesetzlichen Feiertagen. Andere arbeitsfreie Tage (z. B. durch Streik, Betriebsferien beim Auftraggeber, usw.) reduzieren die vereinbarten Monatspreise bzw. Pauschalpreise für die jeweilige periodische Dienstleistung nicht.
8. Folgende Umstände berechtigen zu einer Nachberechnung entweder nach Aufmaß oder auf Zeitnachweis, sofern sie bei Abgabe des Angebotes nicht erkennbar oder aus sonstigen Gründen nicht vorhersehbar waren:
a) Nachträge und Sonderwünsche sowie Nebenleistungen, die im Sinne der VOB oder VOL besondere Nebenleistungen sind oder im Vertragstext nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
b) Schwierig zu bearbeitende oder schwer zugängliche Räume, Gebäudeteile, Gegenstände etc.
c) Besondere Techniken oder sonstige versteckte Mängel des Bauwerks bei Brandschadenbeseitigungen, Maler-, Sanitär- und/oder Elektroarbeiten.
d) Besondere Schutzmaßnahmen. e) Für Leistungen, die von anderen Gewerken nicht erledigt wurden und eine Behinderung darstellen bzw. zur ordentlichen Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers notwendig sind.
f) Bei sonstigen besonderen Schwierigkeiten, künstlerischen Bauteilen, besonderen Maßnahmen bezüglich des Denkmalschutzes oder ähnlichem sowie
g) Verzögerungen der Arbeiten des Auftragnehmers über eine vereinbarte Zeit oder aber Zeitraum hinaus aus Gründen, die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.
9. Die Rechnungserstellung erfolgt bei Arbeiten der gebäudereinigung, Brandschadenbeseitigungen, Maler-, Sanitär- und/oder Elektroarbeiten nach Fertigstellung der Arbeiten, wobei der Rechnungsbetrag zur sofortigen Zahlung nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig ist. Ausnahme hiervon sind vorherige schriftliche Vereinbarungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber eine Teilzahlung in Vorkasse zu berechnen, bzw. fertige Teilabschnitte abzurechnen, unabhängig vom Zeitpunkt der Schlussrechnung. Bei periodischen Tätigkeiten (z.B. Sicherheitsdienstleistungen, Hausmeisterdienste, Unterhaltsreinigung, etc.) wird dem Auftraggeber einmal monatlich eine Monatsrechnung gestellt, jeweils zum Ende eines abgelaufenen Leistungsmonats. Die Fälligkeit dieser Monatsrechnungen beträgt 1-2 Wochen nach Rechnungsdatum, je nach Vereinbarung.
10. Gerät der Auftraggeber durch überschreiten der Zahlungsfrist in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu begleichen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Jede schriftliche Mahnung berechnen wir zusätzlich mit 12€. Der Auftraggeber erklärt sich mit dieser Regelung einverstanden.
11. Ändert sich während der Auftragsabwicklung der Umsatzsteuersatz, so wird die Leistung bis zum Stichtag mit dem alten und der Rest mit dem neuen Steuersatz abgerechnet.
12. Ist der Auftraggeber in Annahmeverzug der Leistung des Auftragnehmers, mit der Zahlung im Rückstand oder tritt eine Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers ein oder wird dem Auftragnehmer eine ungünstige Beurteilung bekannt, so sind unbeschadet der vereinbarten Bedingungen sämtliche Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.
13. Der Auftragnehmer kann weitere Leistungen verweigern oder die weitere Ausführung zurückstellen (Zurückbehaltungsrecht der Arbeit) und Schadenersatz wegen Nichterfüllen verlangen, bis der Auftraggeber alle dem Auftragnehmer gegenüber bestehenden Verpflichtungen erfüllt hat. In diesem Falle kann der Auftragnehmer auch weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen, ohne dass der Auftraggeber deshalb vom Vertrag zurücktreten kann.
14. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht Inkasso berechtigt. Demgemäß befreien an die Mitarbeiter geleistete Zahlungen nicht von der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers an den Auftragnehmer.
D. Abnahme und Gewährleistung
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und angenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich begründete Einwendungen erhebt. Im Falle begründeter, konkreter Mängelrügen wird der Auftragnehmer die Mängel unverzüglich, spätestens mit der nächsten Leistungsdurchführung, beheben.
Die Mitteilung der konkreten Reklamation hat in nachprüfbarer Weise gegenüber dem Auftragnehmer unmittelbar schriftlich zu erfolgen, wobei jeweils der konkrete Mangel niederzulegen ist.
Für Schäden, die beim Erbringen der Leistung entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn ihm oder ihrem Erfüllungshilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt Nacharbeit. In jedem Falle muss der Auftraggeber die Gelegenheit zur Nachprüfung der Beanstandungen an Ort und Stelle geben, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist.
Für Schäden, die aufgrund früherer Vorbehandlung, Umwelteinflüssen oder alterungsbedingt entstanden sind, wird eine Haftung nicht übernommen.
Vorhandene Schäden an zu bearbeitenden Flächen sind dem Auftraggeber vor Beginn der Tätigkeiten schriftlich mitzuteilen, erfolgt dies nicht, entfällt die Haftung des Auftragnehmers.
Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen oder Leistungen Veränderungen vorgenommen werden oder vorgenommen worden sind. Reklamationen bedürfen der Nachprüfbarkeit durch den Auftragnehmer.
Sollten dem Auftragnehmer durch hinfällige oder unberechtigte Reklamationen oder Mängelanzeigen Kosten entstehen (z.B. Anfahrt, Arbeitsstunden, etc.), dann hat der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer zu erstatten.
Der Auftragnehmer haftet für alle Personen- und Sachschäden, die schuldhaft durch ihn oder sein Personal bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden; er hat sich dagegen ausreichend zu versichern. Der Auftragnehmer haftet nicht für durch sein Personal bei Gelegenheit der Dienstleistung verursachte Schäden, die eine strafrechtliche Verfolgung bedingen, sofern der Schaden nicht durch mangelhafte Überwachung ermöglicht worden ist. Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Personal des Auftragnehmers werden nicht begründet.
Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers umfasst nicht den Ersatz entfernter Folgeschäden sowie den Ersatz eventuell entgangenen Gewinns.
Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.
E. Vertragsdauer und Kündigung
Sollte es im Vertrag nicht anderslautend vereinbart werden, dann werden bei housepower Verträge für periodisch zu erbringende Leistungen stets für die Dauer eines Jahres fest abgeschlossen. Ein Vertrag für periodisch zu erbringende Leistungen verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, falls dieser nicht drei Monate zum Vertragsende von einem Vertragspartner schriftlich aufgekündigt wird.
Ausnahmen hiervon, z.B. Verträge für periodisch zu erbringende Leistungen mit einer festgelegten vertraglich vereinbarten Laufzeit von lediglich einem oder mehreren Monaten, sind immer schriftlich festzuhalten, bzw. im Vertrag eindeutig zu vereinbaren. Das Gleiche gilt für anderslautende Kündigungsfristen. Gibt es keine solche, anderslautende Vereinbarung,
dann gilt immer die Vertragslaufzeit von einem Kalenderjahr ab Auftragsbeginn.
Die Kündigung hat schriftlich per Fax oder per Post (nicht per E-Mail) zu erfolgen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Vertragspartner.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
a) nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die zu Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben oder dieser mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug gerät.
b) der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies berechtigt den Auftraggeber nicht zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn der Auftraggeber durch höhere Gewalt verhindert wird, die angebotenen Leistungen des Auftragnehmers annehmen zu können (Brand, Sabotage, Streik, Aussperrung usw.)
c) der Auftragnehmer während der Vertragsdauer die beauftragte Dienstleistung insgesamt nicht mehr durchführt oder diese Dienstleistung am geografischen Ort der Ausführung vollständig einstellt und diese dort nicht mehr anbietet. In diesem Fall kann der Auftragnehmer den Vertrag zum 15. des laufenden Leistungsmonats, mit Wirkung zum letzten Tag des auf die Kündigung folgenden Kalendermonats, aus betriebsinternen Gründen kündigen, auch wenn die gewöhnliche Laufzeit noch länger andauern würde. Die Begründung ist dem Auftraggeber im Kündigungsschreiben zu erklären.
Diese vorzeitige Kündigung nach Punkt E., Abs. c) gilt als ausgeschlossen, wenn es sich um einen Auftrag aus öffentlicher Ausschreibung bzw. um einen Auftrag nach VOL (Vergabeordnung für Leistungen, i.d.R. Liefer- und Dienstleistungen) oder VOB (Vergabeordnung für Bauleistungen) handelt, es treten die Bestimmungen aus den entsprechenden Vergabeordnungen ein.
Die Möglichkeit einer Kündigung der Vertragsparteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
F. Widerrufsrecht bei Dienstleistungen Das Widerrufsrecht ist ein Verbraucherrecht. Da der Auftragnehmer ausschließlich Verträge mit Gewerbetreibenden oder gewerblich bzw. selbstständig tätigen oder Vermietern schließt, entfällt das Widerrufsrecht.
G. Erfüllungsort und Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht Berlin, bei landgerichtlicher, erstinstanzlicher Zuständigkeit das Landgericht Berlin vereinbart.
H. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen der obigen allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer eventuell unwirksamen oder unwirksam werdenden Bestimmung ist eine neue Bestimmung in anderem Wortlaut einzusetzen, die der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich und sinngemäß am nächsten kommt.
© housepower, letzte AGB-Aktualisierung im Januar 2018